Was ist eine Erwerbsminderungsrente und wie hoch ist sie?
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Eine Erwerbsminderungsrente wird immer dann gezahlt, wenn du in deiner Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt bist und nicht mehr im normalen Maß am Arbeitsleben teilnehmen kannst. Es handelt sich um einen Begriff aus der Rentenversicherung und bezieht sich auf eine geminderte Leistung aus gesundheitlichen Gründen. Dabei wird zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden.
Was ist eine volle Erwerbsminderung?
Voll erwerbsgemindert bist du, wenn du gar nicht mehr arbeiten kannst. Der Gesetzgeber definiert das über Zahlen. Wenn du nicht mehr in der Lage bist, mindestens drei Stunden am Tag erwerbstätig zu sein, dann geht man von einer vollen Erwerbsminderung aus. Das bedeutet letzten Endes, dass du gar nicht mehr arbeiten kannst und demzufolge kein eigenes Einkommen erzielen wirst.
Worin liegt der Unterscheid zwischen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung?
Erwerbsminderung bedeutet, dass du nicht mehr in der Lage bist, deinem Gelderwerb nachzugehen. Der Gesetzgeber definiert dies im § 43, Sozialgesetzbuch VI. Dort heißt es:
„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.“.
Wie du siehst, wird die volle Erwerbsminderung über einer Zeitspanne definiert. Sobald du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage bist, täglich mindestens 3 Stunden auf dem Arbeitsmarkt zu arbeiten, zählst du als voll erwerbsgemindert.
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn du mehr als 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kannst. Auch das ergibt sich aus § 43 SGB VI.
„Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“
Eine Rente wegen Erwerbsminderung bekommen
In § 43 SGB VI steht nicht nur, ab wann du teilweise oder voll erwerbsgemindert bist, sondern auch, dass du einen Anspruch auf eine Rente hast. Diesen Anspruch hast du immer dann, wenn du:
- Voll oder teilweise erwerbsgemindert bist (nach Definition des § 43 SGB VI)
- In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hast und
- Die allgemeine Wartezeit erfüllt hast
Die Wartezeit beträgt 5 Jahre bzw. 60 Monate. Auch dafür gibt es eine Regelung, die im § 50 SGB VI niedergeschrieben wurde.
Wie hoch ist meine Rente wegen Erwerbsminderung?
Wie hoch deine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ist, hängt davon ab, wie viele Entgeltpunkte du bisher erreicht hast.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem du damit beginnst regelmäßig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, bekommst du in regelmäßigen Abständen eine Renteninformation zugeschickt. Darin findest du auch die Information, wie viele Entgeltpunkte du bisher erreicht hast. Diese setzt du in die allgemeine Rentenformel ein:
monatliche Rente = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x Rentenwert.
Den aktuell gültigen Rentenwert kannst du ebenfalls in deiner letzten Renteninformation ablesen.
Die bereits erreichten Entgeltpunkte werden um die noch zu erwartenden Rentenpunkte ergänzt. Diese berechnen sich nach dem Durchschnitt der letzten Punkte pro Jahr.
Nimm also deine auf der letzten Renteninformation ausgewiesenen Entgeltpunkte und teile sie durch die Anzahl der eingezahlten Monate. Nun multipliziere diese durchschnittlichen Entgeltpunkte mit der Anzahl der Monate, die du bis zu deinem regulären Renteneintritt wegen Alters noch hättest.
Hast du bspw. 72 Monate in die Rente eingezahlt und insgesamt 6 EP erreicht, so ergibt sich die durchschnittliche Anzahl an Entgeltpunkten zu:
6 / 72 = 0,0833. Wären es noch 408 Monate bis zu regulären Altersrente, so kannst du 0,0833 x 408 = 33,9864 EP für die Zurechnungszeit bekommen. Damit kannst du mit 6 EP + 33,9864 EP 39,9864 EP rechnen.
Da dein Eintritt in die Erwerbsminderung vor dem 64. Lebensjahr und 6 Monaten liegt, wird der Zugangsfaktor von 1 um 0,1080 auf 0,892 gemindert.
Der Rentenartfaktor beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0 und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei 0,5.
Mit der Rentenformel ergibt sich nun:
Rente wegen voller Erwerbsminderung: 39,9864 EP x 0,892 x 1 x 34,19 = 1.219,48 Euro
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: 39,9864 EP x 0,892 x 0,5 x 34,19 = 609,74 Euro.
Welche Abgaben sind von der Erwerbsminderungsrente zu bezahlen?
Grundsätzlich unterliegen Renten der Sozialversicherung. Demzufolge musst du von deiner Rente noch die Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung abführen. Je nach Höhe der Rente, kann das Finanzamt für die Steuer ebenfalls die Hände aufhalten.
So dolle ist das also nicht. Deswegen bist du gut beraten, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Da die Höhe von deinen Entgeltpunkten abhängt, siehst du den direkten Zusammenhang zwischen Rente und deinem letzten Einkommen. Mehr Einkommen, mehr Entgeltpunkte = mehr Rente.
Wie wirkt sich eine Erwerbsminderungsrente auf deinen Zugangsfaktor für die Altersrente aus?
Für die Berechnung deiner Altersrente sind deine persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der sogenannte Zugangsfaktor maßgeblich. Sobald du eine Rente wegen Alter beziehst, wird grundsätzlich ein Zugangsfaktor von 1 angesetzt. Je nach Eintrittsalter wird sich der Faktor allerdings verringern, weil eine Erwerbsminderungsrente in der Regel vor dem Erreichen der Altersrente nötig wird.
Sofern eine Erwerbsminderungsrente zwischen dem vollendeten 61. Lebensjahr und sechs Monaten und dem vollendeten 64. Lebensjahr und sechs Monaten in Anspruch genommen wird, betragen die Abschläge je nach Monat des Rentenbeginns zwischen 0,3 % und 10,5 %. Jeder Monat, den du eine Erwerbsminderungsrente früher in Anspruch genommen hast, geht mit 0,3 %, also 0,003 in den Faktor ein und reduziert diesen entsprechend. Hast du schon vor dem vollendeten 61. Lebensjahr und sechs Monaten eine Erwerbsminderungsrente bezogen und gehst dann mit dem Erreichen der Regelalterszeit nahtlos in die Altersrente über, wird dir ein maximaler Abschlag von 10,8 % abgezogen. Mehr als dieser Wer darf dir allerdings nicht abgezogen werden.