Grundgesetz und Völkerrecht als Fundament der Rechtsordnung
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Das Grundgesetz und das internationale Völkerrecht sind die ranghöchsten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, das Völkerrecht gilt sogar international. Das Grundgesetz (GG) steht als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ganz oben: an der Spitze der Hierarchie!
Das heißt, dass das untergeordnete Regelwerk immer im Einklang mit dem Grundgesetz stehen muss. Das Völkerrecht steht direkt unter dem Grundgesetz und ist damit dem allgemein folgenden Bundesrecht übergeordnet.
Was es mit den beiden Gesetzesebenen auf sich hat, erklären wir jetzt.
Das Grundgesetz als spitzes Fundament
Es ist eine Faszination: Das Grundgesetz bildet das Fundament des gesamten Rechtsstaates Deutschland. Es ist ein allgemeines Werk, welches die fundamentalen Grundrechte jedes einzelnen Menschen sichert. Streng genommen gilt das EU-Recht prinzipiell als höherwertig, allerdings wird dieses in nationales Recht umgewandelt und kann sich nicht gegen ein Grundgesetz stellen.
Da das Grundgesetz nur ein einzelnes Gesetz ist, wird es die Spitze der Pyramide repräsentieren. Alle nachgeordneten und in der Hierarchie niedrigeren Regelwerke sind in einer immensen Vielzahl vorhanden. Das macht das deutsche Rechtswesen so kompliziert. Allerdings stellt die Spitze unserer Rechtsordnung gleichzeitig das tragende Fundament dar.
Neben dem Bundesrecht werden die Länder befugt, in einzelnen Gesellschaftsbereichen eigenständige Rechtsvorschriften zu erlassen. Das Landesrecht ist allerdings Grenzen unterworfen: Diese können wir im Artikel 31 des Grundgesetzes nachlesen: Bundesrecht bricht Landesrecht!
Das Völkerrecht gilt international
Wie schon erwähnt, steht das Völkerrecht direkt dem Grundgesetz nach. Es handelt sich dabei um eine Rechtsordnung, die sich die teilnehmenden Staaten zu eigen machen, um miteinander zu agieren. Allerdings sind nicht nur Staaten an das Völkerrecht gebunden, sondern auch internationale Organisationen wie beispielsweise Greenpeace oder die WHO. Die Grundlage für das internationale Völkerrecht ist die Charta der Vereinten Nationen.
Dieses Werk umfasst 27 Seiten und stellt sozusagen das Grundgesetz für die Welt dar. Gleich im Artikel 1 finden wir Angaben zu den Zielen der Vereinten Nationen. So ist ein zentrales Ziel sicher den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Gleichzeitig sollen wir allen Menschen mit Achtung begegnen und die Gleichberechtigung ausleben.
„Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
(1) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
(2) freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
(3) eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
(4) ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden“
Diese Grundrechte finden wir auch in unserem Grundgesetz:
„Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
„Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Formelle Gesetze und formell-materielle Gesetze
In der Rangstufe unterhalb des Grundgesetzes und auch unterhalb des Völkerrechtes, sind sogenannte formelle Gesetze zu finden.
Ein formelles Gesetz ist ein Beschluss des Bundestages oder des Landtages (Legislative) und wird gemäß dem Gesetzgebungsverfahren gemäß § 76 Grundgesetz erlassen. Interessant, gerade während der Coronapandemie ist der Hinweis auf Art 76, Satz 3 GG:
„(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.“
Im Januar 2021 bemängelte das AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.01.2021 – 7 OWi 170 Js 112950/20, dass die CoronaVO BW verfassungswidrig sei, weil das Parlament nicht mitbestimmte:
„2. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG i.V.m. § 32 IfSG stellt bereits keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar (a), ferner verstößt die Regelung im Verordnungswege gegen den Parlamentsvorbehalt (b), überschreitet ohnehin den Gestaltungsspielraum der Exekutive (c) und verstößt insoweit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, als durch die in schneller Folge vorgenommenen Änderungen der CoronaVO ein verlässlicher und stabiler Ordnungsrahmen für den Bürger nicht mehr gegeben ist (d).“
Weil das Parlament an der Gesetzgebung beteiligt ist, spricht man auch von Parlamentsgesetzen. Ein Parlamentsgesetz, als formelles Gesetz, gilt ausschließlich für das Parlament und regelt z. B. den Haushaltsplan des Bundes.
Eine besondere Art des formellen Gesetzes ist das formell-materielle Gesetz. Dieses ist nun allgemeingültig. Das bedeutet, dass es für alle Menschen des Landes gilt. Die formell-materiellen Gesetze werden auch durch die Legislative nach Artikel 76 Grundgesetz erlassen. Solche Gesetze sind z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB), Strafgesetzbuch (StGB) und auch das Sozialgesetzbuch (SGB).
Erst wenn ein neues Gesetz den Gesetzgebungsprozess durchlaufen hat und vom Bundespräsidenten unterschrieben wurde, kann es in Kraft treten. Der Bundespräsident kann die Zustimmung und damit das Inkrafttreten verweigern, sofern er feststellt, dass das Gesetz verfassungswidrig ist.
Prinzipiell ist es so, dass ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz keinerlei Regelungen enthalten darf, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Wichtig in dem Zusammenhang ist der Artikel 79 des Grundgesetzes:
„Art 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Verordnungen als Konkretisierung der Gesetze
Nach den Fundamenten Grundgesetz und Völkerrecht, finden wir also verschiedene Bundesgesetze und Landesgesetze, die als Rechtsverordnungen ausgestaltet sind.
Diese Verordnungen stellen keine eigenen Gesetze dar, sondern geben eine Art Handlungshilfe. In den Verordnungen wird beschrieben, wie ein bestimmtes Gesetz umzusetzen ist.
Um eine Verordnung ohne den Gesetzgeber (Parlament) zu erlassen, muss die Regierung (Executive) durch ein Gesetz, welches im Vorfeld durch das Parlament erlassen wurde, ermächtigt werden (Ermächtigungsgrundlage). Der Inhalt einer Rechtsverordnung muss dabei dem Grundgedanken des Gesetzes folgen, welches nicht die Grundrechte außer Kraft setzen darf. Damit die Bundesregierung, einzelne Bundesminister oder die Landesregierung eigene Verordnungen erlassen darf, müssen in dem entsprechenden Gesetz folgende Punkte klar definiert sein: Inhalt, Ausmaß und Zweck der Ermächtigung.
Artikel 20 GG – Die Gesetzgebung ist dem Grundgesetz unterworfen
Ein ganz bedeutendes und wichtiges Grundrecht: Artikel 20 des Grundgesetzes! Diese Vorgaben sind wichtig, wahrscheinlich oft unbekannt und von großer Schlagkraft!
„(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Damit sind wir wieder beim Fundament unserer Rechtsordnung angekommen. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
Wir, das Volk, wählen unsere Vertreter in der Politik. Alle 4 Jahre wählen wir die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Das recht haben wir nach Art 38 GG:
„(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
Indem wir Art 38 GG umsetzen, nehmen wir gleichzeitig unser Grundrecht nach Art 20 GG war.
Das Grundgesetz ist das Regelwerk, welchem die Parlamentarier unterworfen sind. Neben dem eigenen Gewissen, sind unserer Volksvertreter verpflichtet, dem Grundgesetz zu folgen. Das steht auch im § 20 GG:
„(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Nebenbei steckt im Art. 20 GG, Abs. 3 noch die Aussage, dass sich die vollziehende Gewalt (Bundesregierung, Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzamt) an Recht und Ordnung zu halten haben. Also auch die Bundesregierung kann nicht schalten und walten, wie sie möchte. Die Damen und Herren haben sich ebenfalls an das Grundgesetz zu halten.
Wenn sie das nicht tut, bleibt dem Volk ebenfalls Art 20 GG Satz 4 offen:
„(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Und aus diesen Gründen ist das Grundgesetz Spitze und Fundament unserer Rechtsordnung!