Deutschland verstößt gegen Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV)

Deutschland verstößt gegen Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV)

Wer kennt die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), gegen die Deutschland verstößt?

Dieses Dokument, welches am 25. Juli 1969 in Boston unterzeichnet wurde, trat am 01. Januar 1971 in Kraft. Das 84-seitige Dokument heißt im Original „Internatinal Health Regulations (IHR)“ und wurde komplett in englischer Sprache verfasst.

Welche Rechtsgrundlage liegt den Internationalen Gesundheitsvorschriften zugrunde?

Die internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sind bindendes Völkerrecht und dienen der internationalen Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Am 20. Juli 2007 stimmte der Bundestag den internationalen Gesundheitsvorschriften zu, sodass diese in deutsches Recht umgesetzt wurden. Zwar wurden die IGV schon am 23. Mai 2005 in Genf angenommen, jedoch ist unsere Gesetzgebung bekanntlich etwas langsamer. Also: am 23. Mai 2005 trat die 58. Weltgesundheitsversammlung in Genf zusammen und nur 2 Jahre später war dann das „Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ veröffentlicht. Diese Vorgaben müssen also in Deutschland eingehalten werden. Das wird gleich noch wichtig werden.

Was steht denn in den berühmten §§ 42 und 43 des IHR?

Die International Health Regulations (IHR) sind ein englisches Werk, deswegen heißen die Paragraphen dort Articles. Für die Muttersprachler, wurden diese in dem genannten Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften ins Deutsche übersetzt. Los geht’s, ab zu Artikel 42:

„Artikel 42 Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen

Aufgrund dieser Vorschriften ergriffene Gesundheitsmaßnahmen sind unverzüglich einzuleiten und abzuschließen sowie transparent und unterschiedslos anzuwenden.“

Man beachte die folgenden Wörter:

  • unverzüglich (in der deutschen Politik eher unbekannt)
  • transparent (Was fällt uns da im Zusammenhang mit den Mainstreammedien ein?) und
  • unterschiedslos (Bundes- oder Ländersache? Das ist hier die Frage …)

Viel ist der Artikel 43:

„Artikel 43 zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen

1) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Reaktion auf bestimmte Gefahren für die öffentliche Gesundheit oder gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen, die

a)  das gleiche oder ein höheres Maß an Gesundheitsschutz wie WHO-Empfehlungen erreichen oder

b)  sonst nach Artikel 25, Artikel 26, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 verboten sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen entsprechen im Übrigen diesen Vorschriften.

Derartige Maßnahmen dürfen den internationalen Verkehr nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht invasiver oder störender sein als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die ein angemessenes Maß an Gesundheitsschutzerreichen würden.

(2) Bei der Entscheidung, ob die in Absatz 1 genannten Gesundheitsmaßnahmen oder zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt werden, richten sich die Vertragsstaaten nach

a)  wissenschaftlichen Grundsätzen;

b)  verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, oder – wenn ein solcher Nachweis unzureichend ist – den verfügbaren Informationen, einschließlich solcher der WHO und anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe, und

c)  verfügbaren spezifischen Anleitungen oder Ratschlägen der WHO.

(3) Ein Vertragsstaat, der zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen nach Absatz 1 durchführt, die den internationalen Verkehr erheblich beeinträchtigen, liefert der WHO eine auf die öffentliche Gesundheit gestützte Begründung und einschlägige wissenschaftliche Informationen dazu. Die WHO gibt diese Informationen an andere Vertragsstaaten weiter und gibt Informationen über die durchgeführten Gesundheitsmaßnahmen weiter. Im Sinne dieses Artikels bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung im Allgemeinen die Verweigerung der Ein- oder Abreise von internationalen Reisenden, Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und dergleichen oder ihre Verzögerung um mehr als 24 Stunden.

(4) Nach Bewertung der in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 5 zur Verfügung gestellten Informationen und anderer einschlägiger Informationen kann die WHO verlangen, dass der betreffende Vertragsstaat die Anwendung der Maßnahmen erneut überdenkt.

(5) Ein Vertragsstaat, der in den Absätzen 1 und 2 genannte zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen durchführt, die den internationalen Verkehr erheblich beeinträchtigen, informiert die WHO innerhalb von 48 Stunden nach Durchführung über diese Maßnahmen und deren gesundheitliche Begründung, es sei denn, sie sind durch eine zeitlich befristete oder ständige Empfehlung abgedeckt.

(6) Ein Vertragsstaat, der eine Gesundheitsmaßnahme nach Absatz 1 oder 2 durchführt, überprüft eine solche Maßnahme binnen drei Monaten; er berücksichtigt dabei den Rat der WHO und die in Absatz 2 genannten Kriterien.

(7) Unbeschadet seiner Rechte nach Artikel 56 kann jeder Vertragsstaat, der von einer nach Absatz 1 oder 2 ergriffenen Maßnahme betroffen ist, den eine solche Maßnahme durchführenden Vertragsstaat um Rücksprache ersuchen. Zweck einer solchen Rücksprache ist es, die wissenschaftlichen Informationen und die auf die öffentliche Gesundheit gestützte Begründung der Maßnahme zu klären und zu einer für beide Seitenannehmbaren Lösung zu gelangen.

(8) Dieser Artikel kann auf die Durchführung von Maßnahmen im Hinblick auf Reisende, die an Massenveranstaltungen teilnehmen, Anwendung finden.

Das muss jetzt genauer hinterfragt werden. Es bestehen berechtigte Zweifel, dass Merkel mit Ihren jaulenden Kettenhunden Söder, Spahn und Wieler gesetzeskonform lief.

Derartige Maßnahmen dürfen den internationalen Verkehr nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht invasiver oder störender sein als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die ein angemessenes Maß an Gesundheitsschutzerreichen würden.

Die zahlreichen Lockdowns, welche in den letzten Jahren vollzogen wurden, sind invasiv und störend.

Wissenschaftliche Grundsätze und wissenschaftliche Erkenntnisse über eine Gefahr für die menschliche Gesundheit“.

Das wird von der Bundesregierung vollständig außer Acht gelassen. Merkel gab auf der Bundespressekonferenz vom 21.01.2021 zu verstehen, dass es nicht um Wissenschaft geht, sondern ausschließlich um Politik. Warum wurde ausgerechnet diese Antwort in der Tagesschau ausgeblendet?

Schäden für Kinder, wirtschaftliche Zerstörung von Existenzen und die ausbleibende Behandlung kranker Menschen, aus Angst vor den Coronamaßnahmen, standen außerhalb des Fokus der Berliner Führungsriege.

Liefert der WHO eine auf die öffentliche Gesundheit gestützte Begründung und einschlägige wissenschaftliche Informationen dazu

Man beachte das Wort „einschlägige“ …

Dr. Sylvia Behrendt klärt über das Völkerrecht auf

Das Völkerrecht, zu dem die Internationalen Gesundheitsvorschriften zählen, ist nur wenigen Menschen bekannt.

Dr. Sylvia Behrend ist promovierte Juristin, die genau in diesem Thema promoviert hat und sich hervorragend auskennt. In einem Interview verrät sie, dass sie damals wegen der Thematik belächelt wurde. Umso interessanter sind die Hinweise auf das geltende Völkerrecht, denn nur wenige kennen sich wirklich damit aus.

Wer überprüft die Wirksamkeit der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in Bezug auf COVID-19?

In einer verantwortungsvollen Aufgabe muss die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften in Bezug auf COVID-19 regelmäßig überwacht werden. Um das zu tun, hat der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation am 8. September 2020 ein Gremium einberufen, das genau diese Verantwortung übernehmen soll. In einem Review wurde die Stimmigkeit der Vorgaben mit den getroffenen Maßnahmen abgeprüft. Dieses Review Committee hatte den Bericht am 19. Januar 2021 online gestellt.

Und jetzt wird es spannend, denn Professor Lothar Wieler schrieb: „I have the honour to be the Chair of this Committee …“.

Der Mann ist also der Vorsitzende des Überwachungsgremiums. Lothar Wieler, ein Tierarzt, der zu oft der Kritik stand, seinen Laden nicht im Griff zu haben. Der Mann, der es in mehr als zwei Jahren nicht geschafft hatte, eine verlässliche Datenbasis über die Pandemie-Situation zu ermitteln. Er ist dafür verantwortlich, zu prüfen, ob die durch die deutsche Bundesregierung getroffenen Coronamaßnahmen mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften im Einklang stehen. Sein Chef wiederum ist der Weltuntergangsprophet Karl Lauterbach. Bleibt zu hoffen, dass dieses Dream-Team nicht die hellsten Kerzen in der Bundesregierung sind. Armes Deutschland!

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