Was ist eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB
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Wer in den alternativen Medien unterwegs ist, wird auf den Begriff der Kindeswohlgefährdung stoßen. Dabei handelt es sich um verschiedene Varianten, mit denen man das Wohl der Kinder schädigen kann. Doch was hat es mit dem § 1666 BGB auf sich?
Was ist eine Kindeswohlgefährdung?
Eigentlich ergibt sich die Antwort von selbst. Das Wohl eines Kindes kann gefährdet sein, wenn eine körperliche oder seelische Misshandlung stattfand oder stattfindet. Auch sexueller Missbrauch und Vernachlässigung sind klassische Beispiel für die Kindeswohlgefährdung.
Eine Gefährdung der Kinder liegt also vor, wenn ein Kind vernachlässigt wird. Dies kann einfach dadurch geschehen, dass die Versorgung mangelhaft ist und das Kind schlecht ernährt oder auch gepflegt wird. In diesem Falle ist die Grundversorgung stark eingeschränkt. Eine Kindeswohlgefährdung liegt aber auch vor, wenn die Fürsorgepflicht der Eltern und auch deren Aufsichtspflicht verletzt wird. Wenn schon junge Menschen von zehn Jahren Zigaretten rauchen oder Alkohol trinken, ist von einer starken Verwahrlosung auszugehen. Sind die Kinder jeden Tag alleine zu Hause, bis tief in die Nacht, wird die Aufsichtspflicht nicht erfüllt. Eine Kindeswohlgefährdung kann sich aber auch auf den geistigen und seelischen Zustand beziehen. Wenn Kinder schon von Klein an viele Aufgaben bekommen oder sehr viel Verantwortung tragen müssen, kann ebenfalls von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen werden. Natürlich trifft das auch zu, wenn die Schulpflicht verletzt oder wenn das Kind permanent gewalttätiger Auseinandersetzungen der Eltern anschauen muss. Misshandlungen jeglicher Art brauchen wir also nicht erwähnen.
Wenn Eltern ihr Kind nicht richtig vorsorgen
Wenn ein Kind stark vernachlässigt oder missbraucht wird, hat jeder Mensch das Recht das Familiengericht einzuschalten. Dieses ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dazu verpflichtet Maßnahme zu ergreifen, um alle Gefahren für das Kind zu beseitigen.
Wenn also Freunde, Verwandte oder auch die Nachbarn bemerken, dass ein Kind tatsächlich verhungern muss, ungepflegt in die Schule kommt und sich die Eltern nicht kümmern, dann ist der Weg zum Familiengericht unentbehrlich. Allerdings reicht auch schon der Gang zur Polizei um eine Anzeige zu erstatten. Die Polizei wird dann von selbst tätig.
Eltern klagen gegen Staat wegen Kindeswohlgefährdung
Das Familiengericht kann auch die Regierung wegen Kindeswohlgefährdung zurechtweisen.
So geschah es am 8. April 2021 und auch am 13.04.21. An diesen Tagen gab es zwei Beschlüsse unterschiedlicher Familiengerichte, in denen eine einstweilige Anordnung wegen Kindeswohlgefährdung erlassen wurde.
So sind nicht Freunde oder auch Bekannte zum Gericht gelaufen, sondern die Eltern selbst. Die vom Land Thüringen und vom Land Bayern erlassene Corona-Schutzverordnung sieht das ständige Tragen von Gesichtsmasken vor. Diese Masken schädigen die Kinder gleich in mehreren Bereichen und stellen einen psychischen, einen physischen und einen pädagogischen Schaden für die Heranwachsenden dar. Aus diesem Grunde sind die Eltern von Natur aus dazu verpflichtet, zum Familiengericht zu gehen und die Schäden für die Kinder zu verhindern. Denn:
„…sind Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.“
Wenn also nachgewiesen werden kann, dass die Masken einen erheblichen Schaden für die kindliche Entwicklung bedeuten, müssten theoretisch die Familiengerichte von selbst aktiv werden. Wenn die Eltern nicht wollen oder nicht können, muss das Familiengericht ran! Um Anwalt und Gerichtskosten zu tragen, ist eine Rechtschutzversicherung sinnvoll.
Wo steht das mit dem Schutz der Kinder?
Vorgaben, was bei einer Kindeswohlgefährdung zu tun ist, sind im § 1666 BGB vorgeschrieben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden wir also den berühmten § 1666 „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“, mit welchem die beiden Urteile aus Weimar und Weilheim für Furore sorgten.
Gemäß §1666 BGB ist ein Familiengericht verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden an Kindern zu ergreifen. Im Gesetzestext steht:
„(1) Wird das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“
Im Prinzip steht in diesem ersten Absatz alles drin. Es ist auch die Zuständigkeit klar, denn diese Individual-Maßnahme wird von einem Familiengericht durchgeführt. Weiter heißt es, dass auch die Verletzung der Unterhaltspflicht gerichtliche Maßnahmen nach sich zieht. Diese bezieht sich aber eher auf die Vermögenssorge.
Um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, sind also gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Doch welche sind das?
Gerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung
Was tut eigentlich ein Gericht, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist? Welche Maßnahmen werden angeordnet?
Auch diese Antwort finden wir im § 1666 BGB:
„(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
- Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
- Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
- die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
- die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.“
Besonders spannend ist der Absatz 4:
„In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Mitwirkung gegen einen Dritten treffen.“
Genau das haben die zwei Familiengerichte in Weimar und Weilheim auch getan. Sie richten sich gegen die Maskenpflicht in den Schulen.
Allerdings, handelt es sich dabei um individuelle Maßnahmen. Ein Gericht kann also nur für einen individuellen Fall eine Entscheidung treffe. Möchte man ein komplettes Gesetz oder eine Verordnung kippen, dann ist dies den Verwaltungsgerichten vorbehalten.