Was bedeutet Schadensminderungspflicht und wo steht das?

Was bedeutet Schadensminderungspflicht und wo steht das?

Wer einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Schadensersatz. Dennoch muss der Geschädigte dafür sorgen, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen. Doch was genau bedeutet das und wo finden wir die entsprechende Regelung?

Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung?

Schadensminderungspflicht bedeutet auf Deutsch, dass der Geschädigte alles dafür tun muss, den entstandenen Schaden zu begrenzen. Dafür gibt es einige Beispiele aus dem Alltag, die den Sachverhalt gut beschreiben können.

Als Standardbeispiel wird gern der Dachschaden genannt. Dabei meinen wir natürlich nicht den Dachschaden im Oberstübchen (der lässt sich oft nicht begrenzen :-)), sondern einen Schaden an einem Hausdach.

Wenn Sturm oder Hagel Löcher in das Dach reißen, liegt ein Schaden an dem Gebäude vor. Regnet es nun rein, kann sich der entstehende Schaden deutlich vergrößern. Das Wasser kennt nämlich keine Gnade und wird so auch die Inneneinrichtungen zerstören. Dazu zählen fest eingebaute Schränke, Heizkörper und auch die Türen. Parkett und Laminat mögen überhaupt kein Wasser.

In der Regel kommt für diese Schäden eine Gebäudeversicherung auf. Wird allerdings noch das Mobiliar zerstört, was auch für Teppichböden und Polstermöbel gilt, ist die Hausratversicherung der richtige Ansprechpartner. Als grobe Eselsbrücke gilt: Alles was unmittelbar zum Gebäude gehört, samt unbeweglicher Möbel wie Einbauschränke, sind ein Fall für die Gebäudeversicherung. Die beweglichen Güter (Teppichböden, Schreibtischstuhl und Geschirr), werden durch die Hausratversicherung abgesichert.

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Allerdings zahlt die Versicherung nicht beliebig und auch nicht in unbegrenzter Höhe. Es gilt eine Schadensminderungspflicht.

Was ist die Schadensminderungspflicht?

Zurück zu unserem Beispiel:

Der Geschädigte muss das Loch im Dach sofort schließen, nachdem es entstanden ist. Auf die Schnelle kann es auch ein provisorischer Verschluss sein. Damit soll verhindert werden, dass weitere Schäden entstehen. Das Ausmaß des Schadens ist also durch den Geschädigten zu begrenzen. Die Verpflichtung zum Begrenzen des Schadens nennt sich Schadensminderungspflicht und steht im § 254 BGB „Mitverschulden.

„(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.“

Wer also sein Loch im Dach nicht verschließt und zusieht, wie das hineinlaufende Wasser die Möbel zerstört, trägt eine Mitschuld am Schaden. Ob und wie viel des Schadens durch die Versicherung nun beglichen wird, kann Gegenstand eines aufwendigen Rechtsstreits sein.

Ein weiteres Beispiel ist die auslaufende Waschmaschine. Sobald das Wasser in die untere Wohnung läuft und der Untermieter zusieht wie es immer mehr wird, macht er sich einer Mitschuld verantwortlich. Er muss nämlich dem Obermieter schnellstmöglich Bescheid geben, dass ein Wasserschaden entsteht und dabei ist größer zu werden.

Schulden unterliegen auch der Schadensminderungspflicht

Ein weiteres Beispiel für die Schadensminderungspflicht, ergibt durch das Einschalten eines Inkassobüros. Wer eine bestimmte Schuld nicht begleichen kann und dies dem Gläubiger mitteilt, zeigt, dass ein Inkassobüro auch nicht zielführend ist. Damit sind die Kosten dafür nicht gerechtfertigt. Das urteilte das Amtsgericht Brandenburg am 23.07.2012, mit dem Aktenzeichen 37 C 54/12

Allerdings ist auch in den sonstigen Fällen, d. h. wenn der Schuldner nicht erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig ist, die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten zu verneinen.

Dabei beruft sich das Gericht auf die §§ 254 BGB „Mitverschulden“ und 249 BGB „Art und Umfang des Schadensersatzes.

„(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ (249 BGB)

Sobald also ersichtlich ist, dass es auch durch die Einschaltung eines Inkassobüros nicht möglich ist, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, hat auch der Gläubiger die Verpflichtung den Schaden zu begrenzen. Sowohl die Einschaltung eines Inkassobüros, als auch eines Rechtsanwaltes sind mit weiteren Kosten verbunden.

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Das bedeutet nicht, dass der Schuldner nicht mehr bezahlen muss. Doch die Gebühren die dafür entstehen, müssen im Rahmen bleiben.

Lockdown der Bundesregierung

Interessant könnte der Aspekt für die Bundesregierung werden. Die verhängten Lockdown-Maßnahmen ziehen enorme wirtschaftliche und gesundheitliche Schäden für die Bevölkerung nach sich. Inwieweit diese Schäden viel größer sind, als die ohne diese Maßnahmen, wird derzeit kontrovers diskutiert. Es gibt allerdings Anzeichen dafür, dass die Höhe der Schäden begrenzt werden könnte. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundgedanken, dass es Personengruppen gibt, die einen besonderen Schutz bedürfen. Der Schutz der Risikogruppen sollte oberste Priorität haben. Das ganze Land lahm zu legen, Chaos und Ängste zu schüren, dürfte am Ziel weit vorbeigehen.

Was wenn die Schadensminderungspflicht nicht beachtet wird?

In dem Fall sollte eine professionelle Rechtsberatung eingeholt werden. Ein Anwalt kann die Interessen, sowohl der Geschädigten, als auch der Schadensverursacher vertreten. Die ARAG Rechtsschutzversicherung bietet auch die Mediation im Leistungskatalog an.

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