Eine immer wieder gestellte Frage ist, welche Versicherung wir von der Steuer absetzen können. Dabei sind die sogenannten Sonderausgaben relevant.
Welche Versicherung können wir von der Steuer absetzen?
Prinzipiell muss zwischen Versicherungen und der Altersvorsorge unterschieden werden. Deswegen beschäftigen wir uns mit der sogenannten Basisversorgung. Bei der Basisversorgung werden alle Ausgaben berücksichtigt, die wir für die Altersvorsorge aufbringen müssen. Darunter verstehen wir die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch die Rürup-Rente gehört zu den Altersvorsorgeaufwendungen.
Sonderausgaben oder Werbungskosten – wir erklären den Unterschied
Die weiteren Versicherungen, wie die Haftpflichtversicherung oder auch die Krankenversicherung, zählen zu den sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Die Basisversorgung – Aufwendungen für die Altersvorsorge von der Steuer absetzen
Derzeit können alleinstehende bis zu 21.388 Euro bei der Steuererklärung geltend machen. Für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 42.776 Euro. Die gute Nachricht ist, dass der anerkannte Höchstbetrag in den nächsten Jahren steigen wird. Im Jahre 2025 liegt der Höchstbetrag für Singles bei 24.305 Euro und demzufolge bei Ehepaaren, oder eingetragene Lebenspartnerschaften bei 48.610 Euro. Für die dazwischenliegenden Jahre ist das Ganze gestuft. Welchen Betrag kann ich denn ansetzen?
Wenn wir in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, bekommen wir natürlich einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber dazu. Dieser wird selbstverständlich nicht als Ausgaben anerkannt. Demzufolge können wir lediglich den Beitrag für die Steuer ansetzen, der auf unserem Lohnsteuernachweis als Arbeitnehmeranteil eingetragen wurde. Auf dem Steuerformular kommen die Beträge in die „Anlage Vorsorgeaufwand“. Neben den Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, können wir auch die Aufwendungen für die sogenannte Rürup-Rente als Sonderausgaben geltend machen.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Nun kommen wir zu den Versicherungen, die nicht der Altersvorsorge dienen. Deswegen kümmern wir uns zuerst um die Beiträge zur Krankenkasse und der Pflegeversicherung. Dann beide Beträge können wir in voller Höhe abziehen und so die teure Versicherung von der Steuer absetzen.
Wir geben den vollen Betrag an, den wir im Steuerjahr gezahlt haben. Das Finanzamt kürzt diesen Betrag pauschal um 4 %. Dies entspricht für gewöhnlich dem Teil des Versicherungsbeitrages, der auf die Absicherung von Krankengeld entfällt.
Natürlich sind nicht nur unsere eigenen Beiträge bei den Sonderausgaben anzusetzen, sondern auch wenn wir unterhaltsberechtigte Kinder haben und dafür Beiträge bezahlen. Schön ist, dass wir die Krankenkassenbeiträge vollständig ansetzen können. Auch die Pflegeversicherung.
Aufgepasst bei der privaten Krankenversicherung:
Wer einen Tarif mit Beitragsrückerstattung gewählt hat und wenn diese auch ausgezahlt wurde, muss der ausgezahlte Betrag von den Aufwendungen abgezogen werden. Dadurch vermindern sich natürlich die Sonderausgaben. Alles andere würde uns ja einen übermäßigen Vorteil bringen.
Können wir noch eine Versicherung bei den Sonderausgaben ansetzen?
Ja und nein. Unter gewissen Umständen können wir auch die Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen. Sämtliche weitere Versicherungen, wie die Arbeitslosenversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Unfallversicherung und die Haftpflichtversicherung werden als Sonderausgaben anerkannt. Gleiches gilt auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber auch die Risikolebensversicherung und die Rentenversicherung, sofern sie vor 2005 abgeschlossen wurden, können bei den Sonderausgaben eingetragen werden.
Lässt sich die Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen?
Interessant ist, dass auch Auslandsreisekrankenversicherung von den Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Dennoch gibt es ein „Aber“.
Versicherung von der Steuer absetzen – gibt es einen Höchstbetrag?
Für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro für Singles oder 2.800 Euro, falls es keinen Arbeitgeber gibt, der einen Zuschuss zahlt. Dies ist der maximale Betrag, den wir für unsere Versicherungen absetzen dürfen. Wer ein Geringverdiener ist und nur wenig Krankenkassenbeiträge zahlt, der hat eventuell noch Luft nach oben und eine Differenz zu den 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro zur Verfügung. Diese kann man dann mit den weiteren bereits genannten Versicherungen auffüllen. Für Partnerschaften ergibt sich natürlich ein höherer Betrag.
Wo steht denn, wie hoch die jeweiligen Höchstbeträge sind?
Dass wir lediglich einen Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen absetzen dürfen, muss ja irgendwo geregelt sein. Es stellt sich auch die Frage, wie das mit Personen aussieht, die keine Zuschüsse vom Arbeitgeber für die Krankenkasse bekommen. Also schauen wir in die Bibel der Alltagssteuer, in § 10 des Einkommenssteuergesetzes. Dort steht:
„3. Beiträge zu
- a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
- b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).“
Besonders gut ist der markierte Text gelungen:
„Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes…“
Herrlich, findet Ihr nicht auch? Dieser Höchstbetrag ist auch im EStG §2 Abs. 4 zu finden.
„(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.“
Doch diese Information wird in einem Schriftstück des BMF nochmals deutlicher hervorgehoben:
BMF v. 24.05.2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001: 004 BStBl 2017 I S. 820
Jetzt stellt sich aber die Frage, wie wir mit hohen Beiträgen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung umgehen. Denn wir hatten ja gesagt, dass wir diese Beträge in voller Höhe ansetzen können. Ja das stimmt und stellt eine Ausnahme für den Höchstbetrag dar. Die Krankenkassenbeiträge und die Beträge zur Pflegeversicherung können voll und ganz abgesetzt werden. Sollten wir damit über die Freibeträge von 1.900 Euro bzw. drüber schießen, können wir keine weitere Versicherung von der Steuer absetzen. Wir können Sie zwar eintragen aber sie wirken nicht mehr steuermindernd.
Das bestätigt das Bundesfinanzministerium im Schreiben:
BMF v. 24.05.2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001: 004 BStBl 2017 I S. 820 unter dem Punkt: „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“:
„3.2 Mindestansatz
Übersteigen die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge für die Basisabsicherung (Basiskrankenversicherung – Rz. 83 ff. – und gesetzliche Pflegeversicherung – Rz. 117 ff. –) den Höchstbetrag von 2.800 €/1.900 €, sind diese Beiträge als Sonderausgaben anzusetzen. Eine betragsmäßige Deckelung auf den Höchstbetrag erfolgt in diesen Fällen nicht. Ein zusätzlicher Abzug von Beiträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG ist daneben nicht möglich (vorbehaltlich der Günstigerprüfung, Rz. 207 ff.).“