Die Versicherung von der Steuer absetzen – was geht?

Die Versicherung von der Steuer absetzen – was geht?

Eine immer wieder gestellte Frage ist, welche Versicherung du von der Steuer absetzen kannst. Dabei sind die sogenannten Sonderausgaben relevant.

Welche Versicherung kannst du von der Steuer absetzen?

Du kannst fast alle Versicherungen von der Steuer absetzen. Dabei musst du aber zwischen Versicherungen und Altersvorsorge unterscheiden. Die Altersvorsorge ist zwar auch eine Versicherung, wird aber im steuerlichen Sinne anders behandelt.

Deswegen beschäftigen wir uns nun mit der sogenannten Basisversorgung. Bei der Basisversorgung werden alle Ausgaben berücksichtigt, die du für die Altersvorsorge aufbringen müssen. Darunter verstehen wir die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch die Rürup-Rente gehört zu den Altersvorsorgeaufwendungen.
Die weiteren Versicherungen, wie die Haftpflichtversicherung oder auch die Krankenversicherung, zählen zu den sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Die Basisversorgung – Aufwendungen für die Altersvorsorge von der Steuer absetzen

Die Aufwendungen für die Altersvorsorge kannst du als Basisversorgung von der Steuer absetzen.

Derzeit machst du als alleinstehende Person bis zu 21.388 Euro bei der Steuererklärung geltend. Für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 42.776 Euro. Die gute Nachricht ist, dass der anerkannte Höchstbetrag in den nächsten Jahren steigt. Im Jahre 2025 liegt der Höchstbetrag für Singles bei 24.305 Euro und demzufolge bei Ehepaaren, oder eingetragene Lebenspartnerschaften bei 48.610 Euro. Für die dazwischenliegenden Jahre ist das Ganze gestuft. Aber welchen Betrag kannst du denn nun ansetzen?
Wenn du in die gesetzliche Rentenkasse einzahlst, bekommst du natürlich einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber. Dieser Zuschuss wird selbstverständlich nicht als Ausgaben anerkannt. Demzufolge kannst du lediglich den Beitrag für die Steuer ansetzen, der auf deinem Lohnsteuernachweis, als Arbeitnehmeranteil, eingetragen wurde. Auf dem Steuerformular kommen die Beträge in die „Anlage Vorsorgeaufwand“. Neben den Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung kannst du auch die Aufwendungen für die sogenannte Rürup-Rente als Sonderausgaben geltend machen.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen – Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Neben der Basisversorgung gibt es den großen Posten der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Darunter verstehen wir die Versicherungen, die nicht der Altersvorsorge dienen. Deswegen kümmern wir uns zuerst um die Beiträge zur Krankenkasse und der Pflegeversicherung. Beide Positionen kannst du in voller Höhe abziehen und so die teure Versicherung von der Steuer absetzen.
Dazu gibst du den vollen Betrag an, den du im Steuerjahr gezahlt hast. Das Finanzamt kürzt diesen Betrag pauschal um 4 %. Dies entspricht für gewöhnlich dem Teil des Versicherungsbeitrages, der auf die Absicherung von Krankengeld entfällt.
Natürlich sind nicht nur unsere eigenen Beiträge bei den Sonderausgaben anzusetzen. Wenn du unterhaltsberechtigte Kinder hast und für sie Beiträge bezahlst, kannst du diese Beträge ebenfalls als Sonderausgaben abziehen. Schön ist, dass du die Krankenkassenbeiträge vollständig absetzen kannst. Das gilt auch für die Pflegeversicherung.
Bei der privaten Krankenversicherung musst du aufpassen:
Wenn du einen Tarif mit Beitragsrückerstattung gewählt hast und wenn diese auch ausgezahlt wurde, musst du den ausgezahlten Betrag von den Aufwendungen abziehen. Dadurch vermindern sich natürlich die Sonderausgaben.

Kannst du noch eine weitere Versicherung bei den Sonderausgaben ansetzen?

Ja und nein. Unter gewissen Umständen kannst du auch die Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen. Sämtliche Versicherungen, die nicht unter die Basisversorgung oder sonstige Vorsorgeleistungen fallen, wie die Arbeitslosenversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Unfallversicherung und die Haftpflichtversicherung, werden als Sonderausgaben anerkannt. Gleiches gilt auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber auch die Risikolebensversicherung und die Rentenversicherung, sofern sie vor 2005 abgeschlossen wurden, kannst du bei den Sonderausgaben eintragen.
Interessant ist, dass auch die Auslandsreisekrankenversicherung von den Sonderausgaben abgezogen werden darf. Dennoch gibt es ein „Aber“.

Versicherung von der Steuer absetzen – gibt es einen Höchstbetrag?

Für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro für Singles oder 2.800 Euro, falls es keinen Arbeitgeber gibt, der einen Zuschuss zahlt. Dies ist der maximale Betrag, den du für deine Versicherungen absetzen darfst. Als Geringverdiener zahlst du nur wenig Krankenkassenbeiträge und hast eventuell noch Luft nach oben. Das bedeutet: Ziehst du deine bereits aufgeführten Aufwendungen von den Freibeträgen 1.900 Euro und 2.800 Euro ab, dann steht dir die Differenz für weitere absetzbare Versicherungen zur Verfügung.

Wo steht denn, wie hoch die jeweiligen Höchstbeträge sind?

Dass du lediglich einen Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen absetzen darfst, muss ja irgendwo geregelt sein. Es stellt sich auch die Frage, wie das mit Personen aussieht, die keine Zuschüsse vom Arbeitgeber für die Krankenkasse bekommen. Also schaust du in die Bibel der Alltagssteuer, in § 10 des Einkommenssteuergesetzes. Dort steht:

„3. Beiträge zu

  1. a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
  2. b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).“

Besonders gut ist der markierte Text gelungen:

Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes…

Herrlich, findest du nicht auch? Dieser Höchstbetrag ist auch im EStG §2 Abs. 4 zu finden.

„(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a kannst je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.“

Doch diese Information wird in einem Schriftstück des BMF nochmals deutlicher hervorgehoben:

BMF v. 24.05.2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001: 004 BStBl 2017 I S. 820

Jetzt stellt sich aber die Frage, wie du mit hohen Beiträgen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung umgehst. Denn wir hatten ja gesagt, dass du diese Beträge in voller Höhe ansetzen kannst.

Ja, das stimmt und stellt eine Ausnahme für den Höchstbetrag dar. Die Krankenkassenbeiträge und die Beträge zur Pflegeversicherung darfst du rundum absetzen. Solltest du damit über die Freibeträge von 1.900 Euro und darüber schießen, kannst du keine weitere Versicherung von der Steuer absetzen. Du kannst sie zwar eintragen, aber sie wirkt nicht mehr steuermindernd.
Das bestätigt das Bundesfinanzministerium im Schreiben:
BMF v. 24.05.2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001: 004 BStBl 2017 I S. 820 unter dem Punkt: „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“:
3.2 Mindestansatz

Übersteigen die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge für die Basisabsicherung (Basiskrankenversicherung – Rz. 83 ff. – und gesetzliche Pflegeversicherung – Rz. 117 ff. –) den Höchstbetrag von 2.800 €/1.900 €, sind diese Beiträge als Sonderausgaben anzusetzen. Eine betragsmäßige Deckelung auf den Höchstbetrag erfolgt in diesen Fällen nicht. Ein zusätzlicher Abzug von Beiträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG ist daneben nicht möglich (vorbehaltlich der Günstigerprüfung, Rz. 207 ff.).

Kommentare sind geschlossen.
Kontakt
Impressum
Datenschutz