Zahlt die Krankenkasse Fahrtkosten ins Krankenhaus?

Zahlt die Krankenkasse Fahrtkosten ins Krankenhaus?

Wenn wir ins Krankenhaus müssen stellt sich die Frage, ob die Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt. Die gute Nachricht ist: ja die Krankenkasse bezahlt das. Allerdings nicht immer und auch nicht immer alles. Wir wollen der Sache auf den Grund gehen.

Wo steht, dass die Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt?

Welche Fahrtkosten die Krankenkasse bezahlt, ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. In § 60 „Fahrtkosten“ finden wir die entsprechenden Informationen. Prinzipiell zahlt die Krankenkasse die Kosten für die Fahrt dann, wenn die Fahrt aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.

Handelt es sich um eine Fahrt zu einem stationären Klinikaufenthalt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten, ohne dass eine Begründung erfolgen muss. Dies ist deswegen der Fall, weil bei einem stationären Aufenthalt von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen wird.

Wann werden Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung erstattet?

Anfahrtskosten zu einer ambulanten Behandlung können ebenfalls von der Krankenkasse getragen werden. Dafür ist allerdings eine vorherige Genehmigung nötig (§ 60 SGB V). Dennoch gibt es Fälle, in denen keine Genehmigung beantragt werden muss. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sie sowieso erteilt werden würde. Diese Gründe, werden ebenfalls im § 60 SGB V aufgezählt:

  • Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder
  • Den Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat.

Grob zusammengefasst: wenn die Mobilität derart eingeschränkt ist, dass es schwierig ist allein und ohne Hilfe zum Arzt zu kommen, dann übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten für eine ambulante Behandlung.

Welche Verkehrsmittel werden von der Krankenkasse übernommen?

Ob ein stationärer Aufenthalt oder eine ambulante Behandlung: Für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Fahrtkosten immer anerkannt. So werden uns die Kosten für den Fahrpreis dann erstattet, wenn wir sämtliche Fahrpreisermäßigung ausschöpfen.

Wer nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen kann, weil die eigene Beweglichkeit besonders eingeschränkt ist, darf auch auf ein Taxi oder einen Mietwagen ausweichen. Allerdings ist das nur möglich, wenn wir aus medizinischen oder anderen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen können. Sollte die Einschränkung stärker sein, stehen öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder auch Mietwagen nicht mehr zur Verfügung.

Nun haben wir das Recht einen Krankentransport zu rufen oder mit dem Rettungsfahrzeug in die Klinik zu fahren.

Die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist prinzipiell immer möglich. Die Abrechnung erfolgt dann nach der Anzahl der gefahrenen Kilometer. Grundlage ist in dem Fall das Bundesreisekostengesetz. Das Bundesreisekostengesetz ist deswegen wichtig, weil dort ein Höchstbetrag für die Wegstreckenentschädigung definiert ist. Allerdings werden bei Fahrten mit dem privaten PKW nur die Kosten erstattet, die bei der Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angefallen wären.

Es gibt allerdings eine Einschränkung: Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist es notwendig, das nahegelegenste Krankenhaus zu nehmen. Die Krankenkassen haben das Recht, die Zahlung der Kosten auf die Höhe zu beschränken, die angefallen wären, wenn wir ein Krankenhaus in der Nähe aufsuchen. Wer ein anderes Krankenhaus wählt als das, was der Arzt in der Verordnung nennt, muss ggf. die Differenz der höheren Kosten selbst tragen. Auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen diese Gebühren trotzdem übernehmen können, müssen sie dies nicht zwangsweise tun. Allerdings werden diese von einer privaten Krankenzusatzversicherung übernommen.

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Müssen wir eine Zuzahlung leisten, wenn die Krankenkasse die Fahrtkosten zahlt?

Auch das ist natürlich so. Ein Eigenanteil ist immer fällig. Das steht wieder im Sozialgesetzbuch V. Unter § 61 „Zuzahlungen“ finden wir die Vorgaben.

Demnach ist ein Eigenanteil von 10 % selbst zu tragen. Allerdings werden dafür höchstens 10 Euro, aber mindestens 5 Euro erhoben.

Eine Befreiung für Kinder oder Jugendliche gibt es nicht, es fällt ebenfalls eine Beteiligung zwischen 5 Euro und 10 Euro an.

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