Es gibt mehrere Arten von Spenden, die wir von der Steuer absetzen können. So dürfen wir eine Spende als Geldleistung erbringen oder Sachleistungen liefern. Aber auch eine Spende von „Zeit“ ist möglich. Dabei betätigen wir uns ehrenamtlich und verzichten auf die Vergütung. Doch welche Spenden können wir als Sonderausgaben absetzen?
Spenden an steuerbegünstigte Organisationen absetzen
Steuerbegünstigte Organisationen sind beispielsweise gemeinnützige Vereine, Hochschulen, politische Parteien oder auch Stiftungen. Aber auch an Kirchen können wir eine Spende leisten. Um die Spende nachzuweisen, müssen wir uns dafür eine Quittung ausstellen lassen. Diese sogenannte Spendenquittung enthält den Betrag und genaue Daten zum Spendenempfänger.
Kann ich auch Spenden ohne Spendenquittungen von der Steuer absetzen?
Ja das geht. Für Spenden in Höhe bis zu 200 Euro reicht es aus, einen Nachweis über die Bareinzahlung oder einen Kontoauszug einzusenden. Dabei ist nicht der gesamte Kontoauszug relevant, sondern lediglich der Posten mit dem wir die Buchung nachweisen. Sofern die Spende an eine gemeinnützige Organisation ging, ist dieser vereinfachte Nachweis erlaubt. Prinzipiell müssen keine Belege eingereicht werden. Diese müssen nur für den Fall der Fälle aufbewahrt werden. Das Finanzamt hat nämlich das Recht, jederzeit nachzufragen und sich die Belege vorlegen zu lassen. Für diesen Fall sollten die Nachweise natürlich da sein. Die Finanzbehörden haben sowieso zu viele Rechte 🙂
In der Regel werden die Spenden bei den Sonderausgaben eingetragen und mindern das zu versteuernde Einkommen. Unser Einkommen wird um diese Beträge vermindert. Das hat zur Folge, dass unserer Steuerlast von einem kleineren Betrag berechnet wird.
Sonderausgaben oder Werbungskosten – wir erklären den Unterschied
Es gibt allerdings auch Spenden, die direkt von der Steuerlast abgezogen werden dürfen. Dabei handelt es sich um Parteispenden.
Spenden direkt von der Steuerschuld abziehen
Parteispenden können bis zu einem gewissen Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dadurch ist die Steuerersparnis deutlich höher, als wenn das zu versteuernde Einkommen verringert wird. Parteispenden sind der Höhe nach begrenzt. Singles dürfen im Jahr 3.300 Euro an Parteispenden steuerlich geltend machen. Gemeinsam veranlagte demzufolge 6.600 Euro.
Dabei kann die Hälfte des Spendenbetrages direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Allerdings gibt es hier den Höchstbetrag von 825 Euro für Singles und 1.650 Euro für Paare.
Wer als Single eine Parteispende in Höhe von 1.650 Euro abgibt, darf also direkt 825 Euro von der Steuerlast abziehen. Wer beispielsweise 1.000 Euro spendet, darf 500 Euro direkt abziehen. Bei einer Spende in Höhe von 2.000 Euro, sieht es dann schon anders aus. Wir dürfen nur 825 Euro direkt abziehen. Doch was ist mit dem Rest?
Der übrigbleibende Betrag wird bei den Sonderausgaben geltend gemacht. Ein Beispiel: Ein Single spendet 3.000 Euro an eine Partei. Diesen Betrag teilen wir für die Steuer auf:
Für den direkten Steuerabzug setzen wir also 1.650 Euro an und ziehen die Hälfte (825 Euro) unmittelbar von der Steuerschuld ab. Da wir aber nur 1.650 Euro für die Minderung der Steuerschuld angesetzt haben, bleiben uns noch 1.350 Euro übrig. Diesen Betrag machen wir bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend.
Die Rechtsgrundlagen für die Parteienspende finden wir wieder im Einkommenssteuergesetz:
„(2) Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.“
Wie setzen wir eine Aufwandsspende ab?
Eine Aufwandsspende entsteht, wenn wir ehrenamtlich arbeiten und dafür kein Geld bekommen. Dieses Vorgehen kann unter anderem wie eine Übungsleiterpauschale gesehen werden. Diese können wir pauschal von den Sonderausgaben abziehen. Allerdings müssen wir dem Finanzamt im Vorfeld mitteilen, dass wir diese Option für uns in Anspruch nehmen möchten.
Prinzipiell dürfen nur Spenden in Höhe von 20 % der Gesamteinkünfte von der Steuer abgesetzt werden. Wer mehr spendet, kann die weiteren Prozente im Folgejahr absetzen. In diesem Falle sprechen wir von einem „Spendenvortrag“. Unsere Spende wird also auf 2 Jahre verteilt.