Was ist ein Beitrag? Wieso müssen wir den Rundfunkbeitrag zahlen?
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Wieso müssen wir einen Rundfunkbeitrag bezahlen? Wieso heißt es nicht Rundfunkgebühr, sondern Beitrag? Eine unliebsame Abgabe ergibt sich aus den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Dort heißt es gleich in § 2 Absatz 1: „Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten..“ Das müssen wir also tun, denn wir sind dazu verpflichtet. Interessant ist die Anwendung des Rechtsbegriffs „Schuldner“. Ein Schuldner ist prinzipiell derjenige, der eine Zahlung oder eine bestimmte Leistung erbringen musst. Allerdings ist das Wort „Schuldner“ genauso wie „Schulden“ immer mit einem negativen Touch belegt. Wir sind im Prinzip immer Schuldner. Jeder von uns muss Dinge bezahlen. Demzufolge ist das Zahlen des GEZ-Beitrages oder auch des Rundfunkbeitrages eine Verpflichtung. Die Bezeichnung Rundfunkgebühr wäre allerdings rechtlich falsch. Wieso?
Was ist ein Beitrag?
Die Begriffe „Gebühr“ und „Beitrag“ werden oft synonym verwendet, denn beides zählt zu den sogenannten Abgaben. Kein Wunder, dass der Rundfunkbeitrag oft als Zwangsabgabe bezeichnet wird. Diese Bezeichnung ist allerdings doppelt gemoppelt. Das wird uns schnell klar, wenn wir uns überlegen, was ein Beitrag ist. Ein Beitrag ist eine Leistung, oft in Geld, für Dinge, die uns zur Verfügung stehen, die wir aber nicht zwangsweise nutzen. So ist ein Vereinsbeitrag eine Zahlung an einen Verein, dessen Gegenleistung wir nutzen können, oder nicht. Ein Versicherungsbeitrag wird fällig, so dass wir eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen können, wenn wir sie brauchen. In der Regel geht die Zahlung an die Versicherung und kommt nicht von der Versicherung. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen zu zahlen, weil wir das Angebot von Fernsehen und Radio nutzen können, auch wenn wir es nicht wollen. Weil uns für die Zahlung eine Gegenleistung angeboten wird, müssen wir einen Beitrag und keine Gebühr zahlen.Wer kann sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen?
Nicht jeder muss diese Zwangszahlung leisten. Es gibt die Option, eine Befreiung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu bewirken. Denn ein Rundfunkbeitrag ist gemäß § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Absatz 4 nicht zu bezahlen, von Personen, „…die aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen…“ Aha!Was steht denn im Wiener Übereinkommen?
Das Gesetz zum Wiener Übereinkommen heißt: „Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom 6. August 1964 (BGBl. 1964 II S. 957), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist“ Die Abkürzung ist übrigens: DiplBezÜbkG! Das ist so richtig cool, einfach und leicht verständlich, dass wir alle 4 Paragraphen des Gesetzes zitieren.:Art 1 Dem in Wien am 18. April 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem Fakultativ-Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten vom selben Tage sowie dem in New York am 28. März 1962 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Fakultativ-Protokoll über Staatsangehörigkeitsfragen vom 18. April 1961 wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die beiden Fakultativ-Protokolle werden nachstehend veröffentlicht. Art 2 (1) Zur Durchführung des Artikels 47 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 wird die Bundesregierung ermächtigt, a) ausländische Missionen und ihren Mitgliedern auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat im Wege der Rechtsverordnung weitergehende diplomatische Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren; b) durch Rechtsverordnung zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit zu bestimmen, daß die in dem Wiener Übereinkommen vereinbarten Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Rechte ausländischen Missionen und deren Mitgliedern in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, soweit die Entsendestaaten das Wiener Übereinkommen auf die bei ihnen bestehende Mission der Bundesrepublik Deutschland und ihre Mitglieder einschränkend anwenden. Die Bundesregierung wird insbesondere ermächtigt, die Tätigkeit ausländischer Missionen und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung der Art oder Wirkung nach gleichen Einschränkungen zu unterwerfen, die für die entsprechende Tätigkeit der Mission der Bundesrepublik Deutschland im Entsendestaat gelten. Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über das Verfahren und über den Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen enthalten. (2) In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Artikel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung ergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem Leiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied einer Mission mitteilen, daß und auf Grund welcher Anhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission oder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Entsprechendes gilt bei Anhaltspunkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch zu den einem Mitglied des Personals einer Mission obliegenden Pflichten stehen. Art 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1). Art 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 51 sowie die beiden Fakultativ-Protokolle nach ihren Artikeln 8 und 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.Alles klar? Das bedarf ja keiner Erklärung und ist leicht verständlich, oder nicht? Kommen wir zurück zum Rundfunkbeitrag. Wir haben nun gelernt, dass alle diejenigen, auf die diese 4 Paragraphen des DiplBezÜbkG zutreffen, kein Geld an die Rundfunkanstalt zahlen müssen. Zusätzlich zu der oben genannten Gruppe sind alle Personen von der Beitragspflicht befreit, die Sozialleistungen bekommen, also als bedürftig gelten.